Beleihungswert­ermittlung

Der Beleihungswert repräsentiert im Bankwesen den Wert einer Kreditsicherheit, von dem mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er sich langfristig zu jedem beliebigen Zeitpunkt realisieren lässt. Der Beleihungswert kann die absolute Obergrenze sein, bis zu der ein Kreditinstitut Darlehen gewähren darf.

Während der Marktwert (auch Verkehrswert) den aktuell erzielbaren Preis eines Beleihungsobjektes darstellt, reflektiert der Beleihungswert den Objektwert aus Sicht eines Kreditinstituts, welches die Immobilie finanzieren soll. Im Finanzierungszeitraum darf der stichtagsabhängige Marktwert nicht unter den vorher ermittelten Beleihungswert fallen.

Im Unterschied zum Marktwert soll der Beleihungswert die möglichen Wertschwankungen der Kreditsicherheit während der Kreditlaufzeit berücksichtigen. Ein Sicherheitsabschlag erfolgt dann vom Beleihungswert zur Beleihungsgrenze. Dieser Abschlag soll zusätzlich sämtliche nicht mit Wertschwankungen verbundene Risiken einer Kreditsicherheit abdecken.

Der Beleihungswert spiegelt den erzielbaren Wert während der gesamten Kreditlaufzeit wider. Dieser ist wesentlich für die Beurteilung und Steuerung von Risiken. Der Beleihungswert beeinflusst die Höhe der Refinanzierungs- und Eigenkapitalkosten.

Die Beleihungswertermittlung durch das Sachverständigenbüros Hirschi ist von bedeutender Rolle für die Immobilienfinanzierung. Für Pfandbriefemittenten nimmt der Beleihungswert einen hohen Stellenwert ein, da er maßgeblich die Sicherheit des Deckungsstocks beeinflusst.

Verfahren der Beleihungswert­ermittlung

  1. Sachwertverfahren
    Finder z. B. Anwendung bei selbstgenutztem Wohneigentum.
    Das Verfahren setzt sich aus dem Beleihungswert der Immobilie (Bau- und Bodenwert) zusammen.
  2. Ertragswertverfahren
    Findet z. B. Anwendung bei vermieteten Immobilien.
    Der Ertragswert ist als nachhaltig erzielbarer Nettoertrag definiert.
    Dieser ergibt sich aus den jährlichen Mieteinnahmen abzüglich sämtlicher Kosten und wird multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor.
  3. Vergleichswertverfahren
    Wird z. B. herangezogen bei Kaufpreisen vergleichbarer Objekte zur Ermittlung des Beleihungswerts.
    Dieses Verfahren kann nur bei genügend verfügbaren Vergleichsobjekten angewendet werden.